Die Haftung macht den Unterschied (2010)

Die Haftung macht den Unterschied

Helm, Monika; Rohr-Suchalla, Katrin

Die DIN EN 206-1/DIN 1045-2 definiert Betone klar auch hinsichtlich der Verantwortlichkeiten. In der Praxis stellt sich jedoch heraus, das den an der Bauausführung beteiligten (Transportbetonunternehmer, Bauunternehmer und Bauherr) häufig der Unterschied zwischen dem „Beton nach Eigenschaften“ und dem „Beton nach Zusammensetzung“ nicht klar ist und daher auch die Haftungsfragen unzutreffend eingeschätzt werden.

Artikel aus der Zeitschrift: Steinbruch und Sandgrube
Nr. 7, 2010
Seite 20–22, Abb., Tab., Lit.

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Vertragsverhältnis Betonhersteller und Bauunternehmer (2009)

Das Vertragsverhältnis zwischen Betonhersteller und Bauunternehmer. Praxisrelevante Fälle

Helm, Monika; Rohr-Suchalla, Katrin

Zwischen Transportbetonhersteller und Bauunternehmer liegt regelmäßig ein Werkliefervertrag vor, so dass die kaufrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind. Der Betonhersteller muss dem Bauunternehmer das Produkt deshalb frei von Sach- und Rechtsmängeln verschaffen. Liegen Mängel vor, kann der Bauunternehmer die im BGB geregelten Mängelgewährleistungsrechte geltend machen. Technisch und juristisch ist dabei von entscheidender Bedeutung, ob die Parteien einen Beton nach Eigenschaften oder Zusammensetzung vereinbart haben. Sofern ’nur‘ Beton nach Zusammensetzung vereinbart wurde, haftet der Transportbetonhersteller grundsätzlich nicht dafür, ob dieser auch geeignet ist.

Artikel aus der Zeitschrift: Der Bausachverständige
ISSN: 1614-6123
Jg.: 5, Nr. 6, 2009
Seite 67–70, Abb., Tab., Lit.

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